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Testament im spanischen und deutschen Erbrecht

Anfechtung eines Testaments

 


Ein Testament in Spanien kann gerichtlich angefochten werden, wenn es unwirksam ist.

Ein typischer Fall ist, wenn der Testierende nicht mehr geschäftsfähig war, als er das Testament erstellte, oder häufig im internationalen Erbrecht, werden Berliner Testamente erstellt, obgleich die Testierenden in Spanien leben. Dort verstösst das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament gegen die gesetzlichen Formvorschriften und ist damit unwirksam.

Praxisbeispiel

Sie sind Kind und der Vater hat ein Berliner Testament mit seiner neuen Ehefrau geschlossen. Der Vater lebt in Spanien.
Wenn Sie enterbt wurden, dann sollte das Testament gerichtlich angefochten werden, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Erbrecht des letzten Ansässigkeitsortes des Verstorbenen. Die europäische Erbrechtsverordnung verweist hier auf spanisches Erbrecht.

 

Testamentsanfechtung mit Erbenfeststellung

Die Klage ist eine Testamentsanfechtung mit Erbenfeststellung und ist in Spanien am letzten Wohnsitz des Verstorbenen einzureichen.

Die Klage in Spanien ist im sogenannten juicio ordinario (zivilrechtliches erstinstanzliches streitiges Verfahren) duchzuführen und sie untergliedert sich in:

  1. Gerichtsanschrift
  2. Parteibezeichnung – im Beispielsfall waere die Witwe die Beklagte
  3. Sachverhaltsvortrag mit Beweisen (Hechos)
  4. Rechtliche Begruendung (Fundamentos de derecho)
  5. Antrag (suplico)

 

Eine deutsche Klage auf Erbenfeststellung ist je nach Streitwert, in der Regel beim Landgericht und nicht in der ersten Instanz einzureichen, und der Klageaufbau ist wesentlich unterschiedlich zu einer spanischen Anfechtungsklage.

Zudem wird in Deutschland schon im Erbscheinsverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gültigkeit des Testaments disktuiert.

Dies ist im spanischen Erbrecht und Prozessrecht nicht möglich, da die Notare für das Erbscheinsverfahren in Spanien zuständig sind und diese nicht über die Unwirksamkeit eines Testaments entscheiden. Aus diesem Grunde ist in Spanien ein Testament vor dem Gericht erster Instanz am letzten Wohnsitz des Verstorbenen einzureichen.

Unser Service

Nutzen Sie unsere Fachkompetenz als deutsch-spanische Rechtsanwälte bei der Testamentsanfechtung in Spanien und Deutschland.

Im folgenden ein Beispiel einer deutschen Erbenfeststellungsklage

Erbenfeststellungsklage Deutschland

An das Landgericht

Klage

des

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

– Beklagter –

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage. Ich werde beantragen,

festzustellen, dass der Kläger Alleinerbe des am …..verstorbenen ist.

Begründung:

I. Sachverhalt

Am ……errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, durch das er den Kläger enterbte.

Beweis: Testament in Kopie (Anl. K 1)

Er hat das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

Beweis: Sachverständigengutachten

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war der Erblasser bereits körperlich schwer erkrankt. Entgegen einer von dem Beklagten vorprozessual aufgestellten Behauptung war er geistig nicht mehr in der Lage, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Beweis: Sachverständigengutachten

Der Klaeger vertritt die Auffassung, das Testament sei unwirksam, weshalb er Alleinerbe nach der gesetzlichen Erbfolge ist. Er hat bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

Beweis: Beiziehung der Akten

Der Wert des Nachlasses beläuft sich überschlägig auf …EUR.

II. Rechtliche Würdigung

Die Klage ist gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der rechtskräftigen Feststellung seines von dem Beklagten bestrittenen Alleinerbrechts. Im Erbscheinsverfahren kann er diese nicht erreichen, weil dort keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über das Erbrecht ergeht,

Die Klage ist begründet. Für das Gegenteil ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig,

Erbschaftsteuer Spanien TIPP

Beachten Sie die aktuelle Rechtsprechung vom 29.03.2019 vom obersten spanischen Zivilgericht zur Doppelstöckigkeit von Erbschaften.

Wenn zunächst der Vater verstirbt und dann die Mutter und die Kinder erben, dann müssen die Kinder nicht mehr zweimal die Erbschaftsteuer abgeben, sondern nur noch für die Mutter, wenn die Mutter die Erbschaft des Vaters nicht ausdrücklich angenommen hatte.

 

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