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Überschuldung Erbschaft – Haftungsbeschränkung

 

Verstirbt ein deutscher Erblasser mit Vermögen in Deutschland und Spanien, dann sollte der Erbe zunächst ein Inventar für sich zu erstellen, indem er sich selbst Klarheit verschafft, ob eine Überschuldung des Nachlasses zum Todeszeitpunkt vorlag.

Das spanische Recht findet auch auf die spanischen Nachlassgüter keine Anwendung, wenn der Verstorbene die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Dies gilt zumindest bis zum Eintreten der europäischen Erbrechtsverordnung, die ab dem 17.08.2015 auch das spanische Recht bei Erbfällen von deutschen Bürgern in Spanien zur Anwendung kommen lässt, wenn der Verstorbene seinen dauerhaften Wohnsitz in Spanien hatte.

Das spanische Recht kennt die Erbschaftsannahme beschränkt auf den positiven Nachlass und damit die effektive Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass.

Das eigene Privatvermögen des Erben bleibt aussen vor (aceptacion de herencia a beneficio del inventario).

 

Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten:

 

  1. Effektivste und billigste Haftungsbeschränkungsmöglichkeit: Eine Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel bis zu 6 Wochen, und bei Auslandswohnsitz bis zu 6 Monaten möglich. Wenn ein Erbschein beantragt ist, ist eine Ausschaltung in der Regel ausgeschlossen. Es bliebe nur eine Anfechtung der ausgebliebenen Ausschlagung aufgrund eines Eigenschaftsirrtums über die Nachlassüberschuldung.
  2. Als Miterbe kann bis zur Teilung des Nachlasses die Haftung nach Art.2059 BGB auf den Nachlass beschränkt werden.
  3. Desweiteren hat ein Erbe noch die Dreimonatseinrede bis 3 Monaten nach Antrag auf den Erbschein und das Aufgebotsverfahren bis zu 1 Jahr nach der Erbschaftsannahme. Das Aufgebotsverfahren kann privat und gerichtlich durchgeführt werden, in beiden Fällen preiswerter als die Nachlassverwaltung.
  4. Sollte in dem ersten Jahr nach der Erbschaftsannahme eine Klage gegen den Erben eingereicht werden, dann ist die beschränkte Erbenhaftung als Verteidigungsmittel geltend zu machen. Die beschränkte Erbenhaftung kann auch noch mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, jedoch könnte dann eine Kostenverurteilung in der Prozessinstanz eintreten.
  5. Dauerhaft wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und von Ihrem Privatvermögen ferngehalten, wenn die Nachlassverwaltung oder gar der Nachlassinsolvenzantrag gestellt wird. Der Nachlassinsolvenzantrag müsste gestellt werden, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.Bevor man den Schritt der Nachlassinsolvenz geht, kann bei Gericht die Nachlassverwaltung beantragt werden, die zum Ziel hat, dass das Eigenvermögen vom Nachlassvermögen getrennt bleibt und von Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, der die Gläubiger befriedigt.Die Nachlassverwaltung findet Anwendung, wenn Chancen bestehen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, sondern in der Tat alle Nachlassgläubiger befriedigt werden können.

Wir empfehlen die frühzeitige Einschaltung unserer deutsch-spanischen Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt und Expertenwissen im deutschen und spanischen Erbrecht und Prozessrecht.

 


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