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Doppelerbschaft in Spanien

 

Deutscher Erbvertrag gegen spanisches Testament

Fallpraxis:

Ein deutscher Ehepartner verstirbt im Jahre 2016 und Alleinerbe wird die Witwe gemäss eines abgeschlossenen Erbvertrages und nach ihrem Versterben werden deren 3 Kinder erben. Die Witwe verstirbt ein Jahr später, im Jahre 2017. Im Grundbuch in Spanien steht noch immer der vorverstorbene Ehegatte als Alleineigentümer.

Es gibt eine Immobilie auf

Mallorca (Balearen)

Teneriffa (Kanarische Inseln)

Tossa de Mar (Katalonien)

 

Die Witwe errichtet auf Mallorca ein Testament für deren Immobilie, nachdem der Ehegatte verstorben war und enterbt die Kinder. Es wird der neue Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt. Alle Beteiligten haben die deutsche Staatsbürgerschaft und leben in Deutschland, und nutzen die Immobilien in Spanien nur als Ferienimmobilien.

  1. Erbvertrag gegen spanisches Testament – ist das Testament ungültig ?

    Die Vertragsform des Erbvertrages allein deshalb vorgesehen, weil sie der Gesetzgeber als adäquaten Erzeugungstatbestand für die bindende Wirkung betrachtete.

    Die notwendige Rolle des Vertragspartners besteht nur darin, die Erklärungen des Erblassers in vertraglicher Form anzunehmen. Der Vertragspartner braucht selbst keine Verfügungen von Todes wegen zu errichten, tut er es, so spricht man von einem zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag.

    Lebten beide Eltern in Deutschland, ist ausschliesslich deutsches Erbrecht anzuwenden und wenn sie am 18.08.2015 beide oder einer von ihnen in Spanien lebten, dann ist die Rechtswahl des spanischen Erbrechts möglich.

    HINWEIS:

    Doch im spanischen Erbrecht gibt es den Erbvertrag nicht, er ist grundsätzlich in art. 1271 C (spanisches Zivilgesetzbuch) verboten, wenngleich zum Beispiel eine Verbesserung eines Erbrechts eines Kindes (mejora) doch für die zukünftige Erbschaft in Spanien geregelt werden kann.
    Da Spanien jedoch kein einheitliches Erbrecht hat, sondern in einigen Regionen Sondererbrechte bestehen, kann ein Erbvertrag gültig errichtet werden, in
    Aragon
    Mallorca (aber nicht Menorca)
    Ibiza, Formentera
    Katalonien (Tossa de Mar, Sitges, Barcelona)
    Baskenland
    Navarra
    Galizien

  2. Die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt den Erbvertrag mit Art.3.1. und erkennt ihn an.

    Der Erbvertrag ist weit verbreitet in Deutschland, Österreich und in der Schweiz.

    Rechtswahl nach deutschem Erbrecht: Durch das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. 2015 I S. 1042, wurde Abs. 1 neu gefasst. Dadurch wurde die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, wie sie nunmehr aufgrund der EuErbVO in begrenztem Umfang zulässig ist, als weitere zulässige vertragsmäßige Verfügung eingefügt.

    Das Ziel der Änderung ist, eine bindende Rechtswahl in einem Erbvertrag zu ermöglichen, um dadurch Rechtssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Rechtswahl in § 2278 Abs. 2 als zulässige vertragsmäßige Verfügung aufgenommen.

    Die Rechtswahl wird jetzt auch in § 2291 Abs. 1 S. 1 genannt, so dass eine solche Verfügung vom Erblasser mit Zustimmung des anderen Vertragsschließenden durch Testament aufgehoben werden kann. Aufgrund der Neufassung des § 2270 Abs. 3 kann eine Rechtswahl auch in Gestalt einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen.

    Die Aufnahme der Rechtswahl in den Katalog zulässiger vertragsmäßiger Verfügungen bedeutet nicht, dass nunmehr generell eine Rechtswahl zulässig wäre. Vielmehr entscheiden hierüber die Bestimmungen der EuErbVO. Danach ist eine Rechtswahl nur sehr begrenzt zulässig.

    Der Erblasser kann nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Außerdem erlaubt Art. 24 Abs. 2 EuErbVO eine auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen begrenzte Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit und Art. 25 Abs. 3 EuErbVO eine Rechtswahl für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen (einschließlich der Voraussetzungen einer Auflösung des Vertrags) eines Erbvertrags.

    Hiernach kann – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Erbvertrags und seiner Bindungswirkung von Interesse – auch das Recht des Staates gewählt werden, dem nur eine der Personen angehört, deren Nachlass vom Erbvertrag betroffen ist. Die neuen Bestimmungen sind am 17. August 2015 in Kraft getreten und gelten wie die EuErbVO für Erbfälle ab diesem Zeitpunkt.

    Dies gilt auch, wenn die Rechtswahl in vertragsmäßiger Form in einem vor dem 17. August 2015 geschlossenen Erbvertrag erfolgte, sofern sie nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO wirksam ist.

Im vorliegenden Falle ist damit das Testament unwirksam, wenn im Erbvertrag die Erbeinsetzung gegenseitig erfolgte, was hier zu vermuten ist, da sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und deren Kinder als Schlusserben. Eine Abweichung hiervon, führt zur Nichtigkeit des spanischen Testaments.

Anders waere das Ergebnis, wenn im Erbvertrag keine wechselseitig verpflichtenden Verfügungen ausgesprochen wurden, sondern nur einseitige, diese können jederzeit durch ein Testament aufgehoben werden. Ein Beispiel ist, dass die Ehefrau nicht den Ehegatten als Erben einsetzte, sondern die Kinder.

Unsere Kanzlei ist auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisiert und prüft, ob es sich um eine wechselbezügliche oder einseitige Verfügung handelt, welches das Ergebnis wesentlich ändert.

Im Erbvertrag kann jeder Vertragsschließende (nicht nur derjenige, der auch vertragsmäßig verfügt) einseitige Verfügungen von Todes wegen treffen (§ 2299). Die Ausdrucksweise des Gesetzes ist exakt: Diese einseitigen Verfügungen sind Verfügungen in dem Erbvertrag, aber nicht durch den Erbvertrag.

Sie beruhen also auf der lediglich einseitigen Willenserklärung des Verfügenden, ohne dass eine vertragliche Annahme durch den anderen Teil nötig wäre. Die einseitigen Verfügungen im Erbvertrag sind wie testamentarische Verfügungen zu behandeln (§ 2299 Abs. 2). Sie bleiben also jederzeit frei widerruflich. Alle Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind als einseitige Verfügungen auch im Erbvertrag möglich.

 

Fazit: Lassen Sie Erbverträge prüfen:

  1. bevor Sie ein Testament erstellen
  2. bei Eintritt des Todesfalles einer der Vertragsparteien
  3. und spätestens bei der Abwicklung der Erbschaftsannahme in Spanien, die unsere Kanzlei für Sie vollständig in Spanien, sei es Mallorca, Ibiza, Barcelona, Katalonien, Teneriffa, erledigt.

Für eine Doppelerbschaft benötigen wir von jedem Erbgang die internationale Sterbeurkunde und das europäische Nachlasszeugnis oder den Erbvertrag apostilliert mit Eröffnungsprotokoll und mit Testamentsregisterauszug.

 


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