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Besonderes Erbrecht Autonome Regionen

 

Foralrecht Ibiza, Formentera

 

Aktuell: 16.09.2019

Der juristische Streit um die Anwendbarkeit von Foralrecht auf nicht Spanier geht weiter.

Jetzt hat die Aufsichtsbehörde am 24.07.2019 eine Entscheidung erlassen, die auf einen deutschen Staatsbürger der 30 Jahre lang auf Formentera gelebt hat, das besondere Erbrecht von Ibiza – Formentera anwendet.

Zuvor gingen andere Entscheidungen davon aus, dass ein EU Bürger nicht die Foralrechte anwenden kann, sondern nur das allgemeine spanische Erbrecht.

Der Deutsche verstarb nach dem 17.08.2015 und damit galt die europäische Erbrechtsverordnung. Da er die deutsche Nationalität hatte, wurde zunächst fälschlicherweise das deutsche Erbrecht angewendet. Doch schließlich wurde in der gerichtlichen Entscheidung nicht das spanische Erbrecht mit Pflichtteilsrechten von 2/3 für Kinder angewendet, sondern das Foralrecht, besondere Erbrecht von Ibiza – Formentera, dass sich nochmals vom Foralrecht von Mallorca unterscheidet.

Im besonderen Erbrecht von Ibiza – Formentera, gilt das Pflichtteilsrecht in dinglicher Weise, sprich man kann die Last in das Grundbuch eintragen, so dass nur der Erbe mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten verkaufen kann.

 

Pflichtteilsrecht

Spanien: 2/3 für Kinder bzw Eltern

Ibiza – Formentera: 1/3 für Kinder bzw Eltern (bis zu 4 Personen), bei mehreren Pflichtteilsberechtigten über 4, sind 50% der Erbschaftsmasse das Pflichtteilsrecht.

Deutsches Erbrecht: Pflichtteil nur schuldrechtlicher Natur ohne Eintragungsmöglichkeit in das Grundbuch, und es beträgt 50% des gesetzlichen Erbteilts, sprich bei einem Kind, hätte das Kind einen Pflichtteil von 50%, wenn der Verstorbene alleinstehend wäre.

 

 

 

 

 


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