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Nachlasszeugnis Erbschaft Spanien

 

Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschaft in Spanien

(Bankkonten, Ferienimmobilien, Gewerbeimmobilien, SL Anteile in Erbschaften)

 

Zuständigkeit Erbschaft Schweiz Spanien

 

Da die Schweiz nicht direkt der europäischen Erbrechtsverordnung unterworfen ist, versucht die Schweiz durch Anpassung des Schweizer internationalen Privatrechts (iprg) sich der europäischen Erbrechtsverordnung anzupassen, um Konflikte zu vermeiden.

Lebt ein Schweizer auf Mallorca und verstirbt er dort, dann gilt das spanische Erbrecht und die spanischen Notare als Nachlassgerichte sind zuständig.

Kehrt der Schweizer 3 Jahre vor seinem Tod in die Schweiz zurück, behält aber seine Mallorca Immobilie, dann bleiben weiterhin die spanischen Nachlassgerichte zuständig und das spanische Erbrecht ist anzuwenden, da noch nicht die 5 Jahresfrist vergangen ist.

 

Tipp

Der Schweizer kann nach art.87 iprg Schweizer Erbrecht, sein Erbrecht wählen. Nutzen sie unseren Kanzleiservice der Testamentserstellung zweisprachig für Schweizer in Spanien, oder für Schweizer mit Immobilieneigentum in Spanien, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria.

 

Wichtige Informationen zur aktuellen Rechtslage bei Erbschaften in Spanien, aus der Sicht deutscher Staatsbürger

Das europäische Nachlasszeugnis ersetzt den deutschen Erbschein, wenn ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt und in Spanien eine Ferienimmobilie oder andere Vermögensgüter hatte. Es liegt eine grenzüberschreitende Erbschaft vor.

 

Zuständigkeit Deutschland:

In Deutschland ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Eine Ausnahme ist Baden Württemberg, dort ist das Amtsnotariat zuständig.

 

Zuständigkeit Spanien:

In Spanien gibt es Doppelzuständigkeit von den Gerichten und Notaren, gemäß dem Artikel 79 EU Verordnung 650/2012.

 

Gültigkeit:

Das EU Nachlasszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.

 

Antragsteller:

Die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter können das ENZ beantragen.

 

Inhalt des europäischen Nachlasszeugnisses:

Es ist weitreichender als ein Erbschein. Es wird nicht nur die Erbenstellung, sondern auch ein Vermächtnis genannt. Ebenso werden Verfügungsbeschränkungen wie die Testamentsvollstreckung genannt.

Für den Antrag eines europäischen Nachlasszeugnisses nach Anhang IV der EU Verordnung 650/2012 sind vielfältige Informationen des Verstorbenen und der möglichen Erben erforderlich

– Verwandtschaftsverhältnis

– Letzter Wohnsitz des Verstorbenen

– Bestehende notarielle oder handschriftliche Testamente weltweit, Erbverträge, Berliner Testamente, Eheverträge, etc. Sollte ein Testament vor einem Notar in Spanien erstellt worden sein, dann ist dieses in einem Testamentsregister in Spanien registriert.

Erbquotenangabe:

Im Gegenteil zum Erbschein wird die Erbquote nur beim ausdrücklichen Antrag angegeben.

 

Nachlassgegenstände:

Das Inventar der Nachlassgegenstände wird als Anhang zum ENZ beigefügt.

Streitig ist, ob eine Apostille für Spanien benötigt wird. Während die gesetzliche Vorschrift die Apostille verneint, verlangen die spanischen Finanzbehörden noch immer die Apostille auf dem EU Nachlasszeugnis, als auch die Übersetzung in die spanische Sprache.

 

Was ist eine Apostille?

Eine Apostille ist ein Stempel der Aufsichtsbehörde des ausstellenden Organs, über die Bestätigung der Legalität des Schriftstückes, eingeführt durch das Haager Abkommen vom 05.10.1961.

Wichtig: neuerdings gibt es in Spanien die elektronische Apostille.

 

Eine Apostille ist in Spanien notwendig, wenn Sie

  1. deutschen Erbschein in Spanien nutzen. Der Erbschein wird vom deutschen Nachlassgericht ausgestellt, der Landgerichtspräsident setzt die Apostille auf. Sollte das Verlassenschaftszeugnis in der Schweiz oder Österreich (Einantwortungsurkunde) ausgestellt werden, dann ist ebenso eine Apostille für die spanische Erbschaftsabwicklung notwendig.
  2. Anwaltsvollmacht für unsere Kanzlei zur Erbschaftsabwicklung in Spanien beantragen, ist die Apostille ebenso erforderlich.

 

Eine Apostille ist in Spanien NICHT notwendig, wenn Sie

  1. europäisches Nachlasszeugnis nutzen, ist die Apostille in Spanien nicht erforderlich, da die europäische Erbrechtsverordnung dies in art.75 regelt, wenngleich in Spanien mancherorts noch von unwissenden Notaren oder Grundbuchbeamten die Apostille verlangt wird.
  2. internationale Sterbeurkunde vorlegen, ist die Apostille für die spanische Erbschaftsabwicklung nicht erforderlich.

Kann ein Erbschein ein europäisches Nachlasszeugnis ersetzen?

Grundsätzlich kann ein Erbschein ein EU Nachlasszeugnis ersetzen und wenn ein Erbschein vorliegt, dann ist nicht auch noch ein EU Nachlasszeugnis zu beantragen. Das EU Nachlasszeugnis ist in der Regel günstiger. Streitigkeiten können entstehen, wenn der Inhalt eines EU Nachlasszegunisses nicht mit dem erteilten Erbschein übereinstimmt.

Vermächtnis:

Ein Vermächtnis ist ein Anspruch auf die Übergabe von einem bestimmten Gut aus dem Nachlass.

Beispiel

Der Erblasser setzt für die deutschen Güter seine Ehefrau als Alleinerbin ein und verfügt im Testament, dass die Ferienwohnung auf Mallorca die Schwester erhält. In einem Erbschein könnte das Vermächtnis nicht angegeben werden. Wogegen in dem EU Nachlasszeugnis, welches die Schwester beantragt, kann sehr wohl das Vermächtnis angegeben werden.

Auf Mallorca wird dann mit dem europäischen Nachlasszeugnis die spanische Immobilie auf die Schwester umgeschrieben. Es handelt sich dabei um kein Vindikationslegat, da das deutsche Erbrecht gilt, wenn der Verstorbene in Deutschland gelebt und verstorben ist. Damit muss die Erbin das Vermächtnis erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung 218/16 hatte das Gericht zu entscheiden, ob ein Vermächtnis aus Polen in Deutschland ohne die Mitwirkung der Erben erfüllt werden konnte und dies bejaht, obgleich nach deutschem Erbrecht und dinglichen Recht stets die Mitwirkung der erben erforderlich ist.

Sollte auf Mallorca ein Deutscher seine Immobilie nach deutschem Erbrecht in einem Vermächtnis (nicht Erbeneinsetzung) weitergeben, dann ist die Mitwirkung des Erben erforderlich.

 

Tipp

Hier gibt es jedoch schon in der Nachlassplanung und bei Erstellung des Testaments eine spezielle Formulierung, die dem Vermächtnisnehmer erlaubt, ohne Mitwirkung der Erben das Immobilieneigentum zu erhalten.

Wir beraten und erstellen Ihr Testament in Spanien, Mallorca, Barcelona, Teneriffa, Gran Canaria, nach deutschem Erbrecht zur einfachen Umsetzung in Spanien nach dem Todesfall.

 

Unser Service

Wenn Sie uns die originale internationale Sterbeurkunde übergeben, können wir für Sie das spanische Testamentsregister abfragen und das Testament aus der Verwahrung entnehmen. Dies ist wichtig, da Sie das Testament für den Antrag auf das europäische Nachlasszeugnis bei Gericht vorlegen müssen.

 

Abfrage Testamentsregister

Sollte kein Testament oder anderweitig verfügter letzter Wille als Dokument vorliegen, dann ist die gesetzliche Erbfolge durch das Abstammungsverhältnis nachzuweisen.

Nachlassinventar ist dem Antrag beizulegen

 

Antrag auf Europäisches Nachlasszeugnis

 


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