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Erbrecht Autonome Regionen

 

Katalanisches Erbrecht beim Tod eines Deutschen in der Costa Brava

 

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 eintrat gilt das Erbrecht des Ansässigkeitsortes des Verstorbenen, nicht mehr das Erbrecht der Nationalität.
Insbesondere kommt diese Regelung zur Anwendung, wenn kein Testament existiert oder das Testament keine Rechtswahl zum deutschen Recht vorsieht.

Es gilt dann auch nicht das spanische Erbrecht, da in Katalonien ein eigenes Erbrecht gilt.

Das katalanische Erbrecht steht dem deutschen Erbrecht näher, zum Beispiel gibt es gemeinschaftliches Testament (Aragon) vergleichbar einem Berliner Testament in Deutschland, wogegen es in dem spanischen Erbrecht nicht existiert.

 

Pflichtteilsrecht nach dem katalanischen Erbrecht

 

Wie im deutschen Erbrecht ist auch im katalanischen Erbrecht geregelt, dass ein Pflichtteilsberechtigter nur einen Geldanspruch auf einen bestimmten Nachlasswert hat.

Wogegen im spanischen Erbrecht, eine dingliche Beteiligung am Nachlass existiert.

 

Beispiel:

 

Die deutschen Eltern verbringen Ihren Lebensabend in der Costa Brava, versterben und hinterlassen 3 Kinder, wobei 2 Kinder enterbt werden und 1 Kind Alleinerbe wird. Es existiert eine Immobilie in der Costa Brava, die vererbt wird.

Nach deutschem Erbrecht haben die beiden enterbten Kinder jeweils einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 des Nachlasswertes, und nach katalanischem Erbrecht erhalten Sie jeweils 1/8 des Nachlasswertes. Das katalanische Erbrecht findet Anwendung, wenn die Eltern vor dem Tod mindestens 6 Monate in der Costa Brava ansässig waren.

Hervorzuheben ist, dass nur ein Geldanspruch besteht, und die beiden enterbten Kinder nicht an der Immobilie berechtigt sind.

Anders im spanischen Erbrecht, wenn die beiden Eltern auf Teneriffa gelebt hätten, dann würde das spanische Erbrecht gelten, da auf den Kanarischen Inseln kein Sondererbrecht gilt. Dann würden alle Kinder, auch die enterbten Miteigentümer an der Immobilie werden.

Die beiden enterbten Kinder erhielten jeweils 1/6 (legitima estricta) und würden im Grundbuch als Miteigentümer erscheinen. Folglich kann der Alleinerbe nicht mehr alleine die Immobilie verkaufen und daran ist die Problematik zu kennen.

 

Erbschaftsannahme:

 

In Spanien als auch Katalonien ist die Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde erforderlich, sonst werden Sie kein Erbe.
Es gibt auch keine Ausschlagungsfristen wie in dem deutschen Erbrecht.

Es ist ein schwebendes Erbrecht, dass mit dem Tod des Erblassers entsteht, aber erst zu einem Vermögenszuwachs bei den Erben führt, wenn diese die Erbschaft in notarieller Urkunde annehmen.

 

EXKURS deutsche Erbschaft nach deutschem Erbrecht in Spanien

 

Auf Unverständnis in der Praxis trifft man oftmals, dass eine Erbschaft nach deutschem Erbrecht über eine spanische Immobilie auch eine spanische Erbschaftsannahme benötigt.

Dies hat in diesem Falle, nur formalrechtliche Bedeutung, da die spanischen Grundbuchämter eine Erbschaft nur eingetragen werden, wenn diese in notarieller Urkunde angenommen wurde. Ausnahme gibt es hier bei Alleinerbschaften

Im vorliegenden Beispiel müssten die Kinder, die enterbt wurden, in Katalonien innerhalb von 10 Jahren ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, sonst geht er verloren. In Deutschland verjährt er bereits nach 3 Jahren nach Kenntnis des Todes.

Der Erbe muss die notarielle Erbschaftsannahme vornehmen, um sich in das Grundbuch eintragen zu lassen.

 

Aktuell für das Jahr 2022

Katalanisches Erbrecht, Erbschaftssteuer Katalonien, Deutschland, Vermögensteuer

Beispiel:

Die Eltern sind katalanische Bürger und leben in Barcelona. Das Kind lebt in Deutschland. Es soll eine Wohnung in Barcelona zum Wert von 500.000 EUR vererbt werden und eine Ferienwohnung in Figueres und eine in Sitges mit jeweils einem Wert von 250.000 EUR. 

Beide Eltern versterben

Welche Erbschaftssteuerpflichten bestehen für das Kind?

 

1.       Katalanisches Erbrecht, im Besonderen Art. 442, 451.5.

Die Eltern bestimmen aufgrund des Wohnsitzes und der Bürgerschaft in Katalonien das Erbrecht, obgleich das Kind in Deutschland lebt, gilt das katalanische Erbrecht.

Zu empfehlen ist stets die Erstellung eines Testaments, um die Erbabwicklung einfacher zu gestalten und das Erbscheinsverfahren zu vermeiden. In diesem einfachen Falle, bei Vorversterben beider Eltern und nur einem Kind, ist ein Testament entbehrlich, da der Alleinerbe das Kind würde.

Doch sollte es mehrere Kinder geben, evtl auch Geschwister bedacht werden, dann ist ein Testament zu empfehlen.

SteuerTIPP:

Wenn ein Ehegatte schon seine Miteigentumshälfte der Erstwohnsitzimmobilie in Barcelona im ersten Erbgang das Kind vererbt, dann bestünde Erbschaftssteuerfreiheit beim Tode des länger lebenden.

Zu beachten ist bei einem Todesfall innerhalb von 10 Jahren nacheinander von beiden Eltern, dass es hier eine erbschaftssteuerliche Vergünstigung in Katalonien gäbe.In Katalonien gilt ein besonderes Erbrecht (Foralrecht), was nichts mit dem spanischen Erbrecht zu tun hat, so beträgt der Pflichtteilsanspruch 25% des gesamten Nachlasses und der Ehegatte oder auch Lebenspartner, kann seinen lebenslangen Niessbrauch gegen eine Abfindung von 25 % und die lebzeitige bewohnte Immobilie eintauschen. 

 

2.       Erbschaftssteuer Katalonien – Deutschland

Da das Kind als Erbe in Deutschland lebt, ist auch in Deutschland die Erbschaftssteuer zu zahlen.

Hier gilt das Anrechnungsprinzip, sprich die katalanische Erbschaftssteuer, die aufgrund der Belegenheit der Immobilien in Katalonien auch dort zu bezahlen ist wird angerechnet.

Deshalb ist zunächst die katalanische Erbschaftssteuer zu bezahlen.– Erstwohnsitzimmobilie bis zu 500.000 EUR, maximal 95% des Wertes steuerfrei.

Daraus folgt die Reduzierung der Besteuerungsgrundlage um 475000 EUR. 

HINWEIS:

Hier ist zu beachten, dass die Immobilie als Erstwohnsitz vom Erben genutzt werden muss, und zwar mit einer Haltefrist von 5 Jahren oder der Verkaufserloes in eine Erstwohnsitzimmobilie investiert werden muss.

Spanische Erbschaftssteuer (Katalonien)

  • Besteuerungsgrundlage: (ohne Hausrat): 525.000 EUR
  • Persönlicher Freibetrag: 100.000 EUR
  • Besteuerungsgrundlage: 425.000 EUR
  • Erbschaftssteuer: 63.000 EUR
  • Vorvermögen Faktor 1
  • Vergünstigung Gruppe II: Kind über 21 Jahre alt: 0,52
  • Erbschaftssteuerzahlbetrag Katalonien: 30.202, 94 EUR

Deutsche Erbschaftssteuer:

  • Persönlicher Freibetrag: 400.000 EUR
  • Erbschaftssteuer Deutschland 90.000 EUR
  • Anrechnung: 30.202,94 EUR
  • Restzahlbetrag Erbschaftssteur in Deutschland: 59.797,06 EUR

Wir empfehlen im Einzelfall schon im Rahmen der Nachlassplanung eine Steueroptimierung durch Testament und lebzeitige Schenkungen. 

3.       Vermögenssteuer Spanien, Katalonien

Wenn das Kind geerbt hat, ist nach dem katalanischen Recht, Vermögenssteuer ab einem Betrag von 500.000 EUR zu bezahlen.

Dies gilt aber nicht, wenn das Kind in Deutschland lebt, da es dann als nichtsteuerlich Ansässiger in Spanien einen Freibetrag in der Vermögenssteuer von 700.00 EUR hat.

Dies würde zu einer jährlichen Vermögenssteuerlast von 732,87 EUR führen. 

4.       Nichtresidentensteuer Spanien

Letztlich muss das Kind für die Immobilien in Spanien eine Nichtresidensteuer zahlen, die sich mit 2% vom Katasterwert der jeweiligen Immobilie berechnet und der Steuersatz von 19% Anwendung findet.

Diese Besteuerung ist objektiver Art und besteuert die Eigennutzung ohne Einkünfte. Sollte vermietet werden, dann ist in Spanien der Gewinn aus Vermietung mit 19% zu besteuern und letztlich in Deutschland in der VuV Anlage zur Einkommensteuererklärung nochmals zu erklären unter Anrechnung, der in Katalonien bezahlten Steuern.

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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