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Erbschaftsteuer in Spanien – Lebensversicherungen
Die Steuergestaltung in der Erbschaftsteuer in Deutschland und Spanien beginnt nicht erst mit dem Todesfall, sondern ganz im Gegenteil, schon die lebzeitige Gestaltung und Nachlassplanung führt zu wesentlichen Steuervorteilen.
So hat jetzt der BFH in Deutschland zur Steuerbarkeit von Lebensversicherungen und Auszahlungen nach dem Todesfall ausgesprochen, wenn der Begünstigte letztlich die Einmalzahlung bei Abschluss der Lebensversicherung für den anderen geleistet hat.
Im vorliegenden Fall, hat der Ehegatte für seine Ehefrau eine Lebensversicherung mit 150.000 EUR abgeschlossen, und sollte die Ehegattin vorversterben, dann sollte der Ehegatte als Begünstigter eingesetzt werden.
Das Finanzamt wollte die Lebensversicherungsauszahlung als Vertrag zu Gunsten Dritter nach Art.3 Abs.1 Nr.4 ErbStG besteuern. Dies lehnte der BFH ab und gab dem Erben recht, mit der entsprechenden Steuerfreiheit in der Erbschaftsteuer.
Dasselbe Prinzip kann auf lebzeitige regelmässige Einzahlungen auf eine Lebensversicherung angewendet werden, als auch auf Depoteröffnungen und regelmässige Einzahlungen von einem Ehegatten auf den anderen.
Auf das spanische Erbschaftsteuer und Schenkungssteuerrecht ist dieses Prinzip unter Vorbehalt anzuwenden, aber sollte der Nichtsteuerresident in Spanien eine deutsche Lebensversicherung in Deutschland entsprechend für den Ehegatten ansparen, dann findet das spanische Schenkungssteuerrecht keine Anwendung.
Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten und Steuerresidenten in der Region Madrid können die hohen Schenkungssteuerfreibeträge und Freibeträge in der Erbschaftsteuer ausgenutzt werden.
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