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Verjährung Erbschaftsteuer
In Spanien ist die allgemeine Verjährungsfrist in Steuersachen 4 Jahre + Erklärungsfrist
Ihr spanischer Rechtsanwalt & Steuerberater, der Sie auf deutsch berät: D. Luickhardt
Erbschaftsteuer Verjährung Spanien
Die Erklärungsfrist beträgt 6 Monate nach dem Todestag.
Damit ist die tritt die Verjährung in der Erbschaftsteuer in Spanien nach 4 Jahren und 6 Monaten ein.
Mit Verjährungseintritt ist die Steuerpflicht erloschen.
Rechtsgrundlage:
Art.25 LISD spanisches Erbschaftsteuergesetz
Die Verjährung wird in der spanischen Abgabenordnung (LGT) und dem Art.66 geregelt.
Bei ausländischen Urkunden beginnt die Verjährungsfrist bei Vorlage der Urkunde vor einer spanischen Verwaltungsbehörde, es sei denn, dass ein Vertrag, bilaterales oder internationales Abkommen, durch Spanien unterzeichnet, einen anderen Verjährungsbeginn festlegt.
Tipp
Sie sollten weder Schenkungen noch Erbschaften ausserhalb Spaniens beurkunden, da die Verjährung gegenüber der spanischen Finanzbehörde in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht beginnt.
Art. 66 LGT spanische Abgabenordnung
Nach dem Gesetzeswortlaut verjährt in 4 Jahren
- das Recht der Verwaltung zur Festsetzung der Steuerschuld
- das Recht der spanischen Verwaltung auf Eintreibung der Steuerschuld, sei es durch Selbstveranlagung oder Steuerbescheid
- das Recht auf Rückforderung von Steuerzahlungen, ungerechtfertigten Steuerzahlungen und der Garantien für die Steuerlasten
- das Recht Rückforderungen und Steuern zurückzuerhalten, sei es ungerechtfertigter Zahlungen und der Ersatz von Garantieleistungen
Beachten Sie
Beachten Sie, dass die Verjährungsfrist stets zuzüglich der Erklärungsfrist zu berechnen ist. Dies ist ein häufiger Praxisfehler, der kostspielig sein kann.
Beispiel:
Der Todesfall ist am 20.07.2015 eingetreten und Sie geben jetzt die Erbschaftsteuererklärung in Spanien mit der Verjährungseinrede ab.
Schwerwiegende Folgen
Da die Verjährung der Erbschaftsteuer frühstens am 21.01.2020 eintreten würde, würde die spanische Finanzbehörde den Antrag auf die Verjährung der Erbschaftsteuer ablehnen und von Ihnen fordern.
- Erbschaftsteuerzahlbetrag
- Verzugsaufschlag von 20% für das erste Verzugsjahr + 4% jährlich für jedes weitere Jahr
- Bussgeld zwischen 100 und 150% der Steuerzahllast.
Deshalb empfehlen wir unseren Service der vollständigen Erbschaftsabwicklung in Spanien, in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht, so dass Sie nicht unnötige Bussgelder der spanischen Finanzbehörde zahlen müssen.
Sie sollten weder Schenkungen noch Erbschaften ausserhalb Spaniens beurkunden, da die Verjährung gegenüber der spanischen Finanzbehörde in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht beginnt.
Nutzen Sie unsere Beratung und Service der Erbvollabwicklung in Spanien.
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