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Erbschaft in Spanien – Gemeinschaftskonto

 

Eine interessante Entscheidung vom DGT (Dirección General de Tributos – Spanische Steuerbehörde), vom 05.01.2016, stellt fest, dass ein Gemeinschaftsbankkonto nicht automatisch allen dort genannten Inhabern eigentumsrechtlich zugeordnet werden kann, sondern gemäss der Auslegungsnorm des Art.7 spanisches Vermögenssteuersteuergesetz, die eigentumsrechtliche Zuordnung verbleibt.

Wichtig ist die Entscheidung für die Berechnung der Vermögenssteuer, kann aber auch auf die Erklärungspflicht im Modell 720 (Auslandsvermögen) von Gesamtbankguthaben Auswirkung haben, obgleich nur ein Teil dem Erklärungspfichtigen gehört, sowie bei Schenkungen und Erbschaften von Wichtigkeit sein.

Mit anderen Worten, die Einzahlung in ein Bankkonto in Spanien, von einer Person, führt nicht automatisch zum Eigentumsübergang an die auf das Bankkonto mitberechtigten Personen.

 

TIPP für die Erbschaft:

Es sind Gemeinschaftskonten zu vermeiden, da diese regelmässig komplett von der Bank gesperrt werden, auch wenn nur ein Inhaber oder Verfügungsberechtigter verstirbt.

Erst wenn der Nachweis erbracht ist, wem das Eigentum an dem Kontoguthaben zusteht, kann die Bank teilweise das Bankkonto in Spanien freigeben.

 

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

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