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Erbschaft Spanien und Deutschland

 

Haftungsbeschränkung nach spanischem Recht möglich?

 

Praxisfall:

 

Ein Sohn ist Alleinerbe seines Vaters, der bei seinem Tod eine Finca auf Teneriffa hatte und ein Bankdarlehen bei einer Bank in Hannover.

Der Sohn kann nicht erkennen, ob der Vater noch weitere Schulden hatte und ob der Verkaufserlös der Finca auf Teneriffa ausreicht, um das Bankdarlehen zu zahlen.

Der Sohn möchte nicht sein eigenes Vermögen nutzen, um die Nachlasschulden zu zahlen. Die Ausschlagung ist keine Lösung, da mit einem guten Verkaufspreis der Finca auf Teneriffa durchaus noch ein Gewinn erzielt werden könnte.

Er möchte erben, aber nur das positive Vermögen und nicht die Schulden, ist dies nach spanischem Erbrecht möglich ?

Erben – Schulden oder nur das positive Vermögen?

 

Nach Art.1023 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) ist die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich, ohne dass der Sohn sein eigenes Geld nutzen muss.

Seit der europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft trat, häufen sich die Fälle, dass auch auf Erbschaften von deutschen Staatsbürgern, das spanische Erbrecht Anwendung findet.

Wie kann das spanische Erbrecht auf einen Deutschen anwendbar sein?

 

Der Verstorbene lebte 5 Jahre vor seinem Tod auf Ibiza, Mallorca, Malaga, Teneriffa oder Gran Canaria, dann findet das spanische Erbrecht Anwendung, wenn er kein Testament erstellt hatte. Es spielt keine Rolle, ob sein Vermögen in der Welt verteilt sind, sprich die Finca auf Teneriffa und die Bankkonten mit Darlehensschuld in Hannover.

Tipp Vererben, Schenken Mallorca, Ibiza

 

Nutzen Sie unsere besondere Fachkompetenz im Mallorquinischen Erbrecht, welches sich vom spanischen Erbrecht noch unterscheidet, bsp bei Schenkungen auf den Tod, welche steuerlich günstig sein können.

Normale Abfolge einer Erbschaft nach spanischem Erbrecht ohne Testament

 

Feststellung der Zuständigkeit der spanischen Nachlassgerichte und der Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts ist der Ausgangspunkt, für jede weitere Tätigkeit.

  • Bekanntmachung des Todesfalls und der Alleinerbenstellung des Sohnes
    Die Bekanntmachung muss 20 Tage lang erfolgen, und wenn kein Widerspruch erfolgt, dann wird der Notar die Erbenfeststellung durchführen.
    Typischer Fall für einen Widerspruch: Es wird ein handschriftliches Testament gefunden.
  • Erbenfeststellung (acta de declaratorio de herederos) – es handelt sich um eine Urkunde, die jederzeit gerichtlich aufgehoben werden kann, wenn ein anderer Erbe sich ausweit.
    TIPP: Sollten Sie der andere Erbe sein, dann ist der erstgenannte Erbe außergerichtlich aufzufordern, die Erbschaft herauszugeben und wenn dies nicht erfolgt, dann ist eine gerichtliche Klage auf Erbenfeststellung und Herausgabe der Erbschaftsgüter beim spanischen Gericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen einzureichen.
  • Feststellung des Nachlassinventars nach Art.1011 CC (Vermögen, Immobilien, Bankkonten, Schulden Bankdarlehen) – es gilt die Nachlasseinheit, und damit muss das Vermögen in Deutschland und Spanien gemeinsam und zusammengefasst behandelt werden.
  • Erbschaftsannahme ist unwiderruflich, eine einseitige Erklärung des Erben und bezieht sich auf den ganzen Nachlass und hier ist entscheidend, ob die Erbschaft vollumfänglich angenommen wird (pura y simple), dann haftet der Erbe für alle Schulden des Nachlasses, oder aber man nimmt die Erbschaft mit der Haftung begrenzt auf den Nachlass an, diese Annahme der Erbschaft erfolgt dann “a beneficio de inventario”, und damit haftet der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur mit dem Vermögen des Nachlasses gegenüber den Gläubigern, sei es, dass sie in Deutschland, Spanien oder anderorts leben.
    Selbst wenn das Bankdarlehen in Deutschland ist und die Immobilie auf Teneriffa liegt, ist das spanische Erbrecht anzuwenden und die Regelung der beschränkten Nachlasshaftung. Dies ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung und dem Artikel 21 (Nachlasseinheit) und die Zuständigkeit liegt bei den spanischen Gerichten, Art.4, an dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
    Im spanischen Erbrecht findet sich in Art.1023 CC (spanische Zivilgesetzbuch) die wichtige Regelung zur Haftungsbeschränkung, die besagt, dass nach erfolgter Haftungsbeschränkung, der Erbe nur noch mit den Gütern und Rechten der Nachlassmasse haftet

 

Hinweis: 30 Tage Frist

 

Schließlich ist noch auf die enge 30 Tagesfrist hingewiesen, die sofort beim Todesfall beginnt, wenn der Erbe den Erbschaftsbesitz hat, und Indizien bestehen, dass die Erbschaft angenommen wurde, dann gilt Art.1014 CC, und wenn die Vermögensgüter und Rechte nicht im Besitz sind, dann innerhalb von 30 Tagen nach Inbesitznahme bzw Erbschaftsannahme. Wenn die Erbschaftsgüter nicht in den Besitz zu bringen sind, da teilweise unbekannt, dann beträgt die Frist 30 Jahre. Dies ist jedoch ein Ausnahmefall.

Acht zu geben ist, wenn die Erbschaftsgüter wie Immobilie auf Teneriffa oder Bankdarlehen in Deutschland bekannt sind und Verhandlungen mit der Bank aufgenommen werden, dass darin keine stillschweigende Erbschaftsannahme gesehen wird und die 30 Tagesfrist ungesehen abläuft.

 

Tipp

 

Die Erforschung der Nachlassgüter ist notwendig zur Inventarserstellung, aber beginnen Sie nicht, Fahrzeuge zu verschenken oder Konten mit deutschen Vollmachten über den Tod hinaus aufzulösen, da darin eine stillschweigende Erbschaftsannahme gesehen werden kann und die Vermischung von Nachlassvermögen mit dem Privatvermögen des Erben kann zum Verlust der Nachlassbeschränkung führen.


Servicepaket:

 

Erbabwicklung nach spanischem Erbrecht, Haftungsbeschränkung, spanische und deutsche Erbschaftssteuererklärung, Immobilienverkauf der spanischen Immobilie
Wir leisten mit 24 jähriger Berufserfahrung und Fachkompetenz im spanischen Erbrecht und deutschen Erbrecht, mit der Vertretungsbefugnis vor allen spanischen und deutschen Gerichten.


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