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Steuerliche Problematik bei einer Vorerbschaft

 

Folgen im spanischen Erbschaftsteuerrecht – Immobilie liegt in Spanien

 

Beispiel:

Es gibt eine Immobilie auf Teneriffa und diese steht im Eigentum des Vaters.

Alle Beteiligten haben die deutsche Nationalität und leben in Deutschand.

Bei dem Tode des Vaters, wird die Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt und als Nacherben die beiden Kinder. Jetzt stirbt der Vater.

Steuerliche Betrachtung nach spanischem Erbschaftssteuerrecht, da die Immobilie auf Teneriffa gelegen ist.

 

  1. Steuerpflichten der Witwe auf Teneriffa.Nach spanischem Erbschaftsteuerrecht wird die Vorerbin als Vollerbin qualifiziert, wenn sie frei über die Vermögensgüter verfügen kann.Dies ist im spanischen Erbschaftsteuerrecht die Rechtsfigur des sustitucion fideocomisaria und der Art.53 der Verordnung der Erbschaftsteuer regelt die steuerliche Verpflichtung der Witwe.

    Damit muss sie den Immobilienwert auf Teneriffa voll versteuern, als ob Sie Vollerbin wäre.

  2. Nach dem Tod der Witwe erhalten die Kinder als Nacherben das Volleigentum an der Erbschaft und müssen ebenfalls voll die Immobilie in der Erbschaftsteuer bezahlen.Bemerkenswert ist, dass die Fälligkeit der Erbschaftsteuer sich auf den Tod der Witwe bezieht, wogegen der Verwandtschaftsgrad sich auf den Vater bezieht.Im vorliegenden Falle unproblematisch, aber problematisch dann, wenn nicht der Vater der erste Erblasser ist, sondern ein Onkel oder auch wenn die Vorerbin verstirbt und nichts unternommen wurde, in Bezug auf die Vorerbschaft.

    Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage der Anrechnungsmöglichkeit der Erbschaftsteuer der Mutter, auf die Erbschaftsteuerzahllast der Kinder?

    Das Gesetz sieht keine Anrechnungsmöglichkeit vor, doch in Art.54 wird ein Anspruch auf Rückvergütung der durch die Vorerbin (Witwe) bezahlten Erbschaftsteuer gesetzlich vorgesehen, allerdings nur auf den Immobilienwert, der gleichen Immobilie, die auch bei Eintritt der Vorerbin bestand, und nur auf das nackte Eigentum (nuda propiedad), sprich der Niessbrauch bleibt versteuert, da man davon ausgeht, dass die Vorerbin den Nutzen zu Lebzeiten hatte.

    Vergleich zum deutschen Erbschaftsteuergesetz

    Im Art.6 des deutschen Erbschaftsteuergesetz wird ebenso getrennt, zwischem dem ersten Erbfall (Vorerbschaft) und zweiten Erbfall (Nacherbschaft), aber hier ist verbessert worden, dass der Nacherbe den Verwandtschaftsgrad zum Vor oder Erblasser als steuergünstiger wählen kann, wobei ohne Antrag automatisch der Verwandtschaftsgrad zum Vorerbe und nicht zum Erblasser angewendet wird.

    Die vom Vorerben bezahlte Erbschaftsteuer schmälert den Nachlass des Nacherbfalls und ist eine Nachlassverbindlichkeit.

    Eine Anrechnung findet deshalb nicht statt. Der Rückforderungsanspruch im spanischen Erbschaftsteuerrecht in Bezug auf die bezahlte Erbschaftsteuer auf das nackte Eigentum ist in diesem Falle günstiger, als die deutsche Regelung.

    Hinweis Erbschaftssteuer Pflichten im deutsch-spanischen Verhältnis

    Wenn die Erben in Deutschland ansässig sind, dann muss die gesamte Erbschaft in Deutschland versteuert werden.

    In Spanien bleibt nur die Besteuerung der Erbschaft von den Gütern (Immobilien, Bankkonten), die in Spanien belegen sind. Die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuerlast ist nach Art.21 ErbStG teilweise möglich, inbesondere auf die bezahlte Erbschaftsteuer der spanischen Immobilie. Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in der Erbschaftsteuer.

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

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