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Erbschaftsteuer Spanien – Zuständigkeit Finanzbehörde

Stand: 13.01.2022

 

Wo muss ich die Erbschaftsteuer bezahlen?

 

Beispiel aus der Praxis

Herr V hatte die deutsche Nationalität und lebte dauerhaft in Deutschland, wo er am 01.01.2021 verstarb. Sein Sohn, S, 19 Jahre alt, lebt in Berlin und ist Alleinerbe.
Herr V hatte eine Immobilie in Lanzarote zum Wert von 200.000 EUR und auf Mallorca zum Wert von 150.000 EUR.

Wo muss der Sohn S Erbschaftsteuer zahlen?

Der Sohn S muss in Deutschland die Erbschaftsteuererklärung abgeben, aber keine Erbschaftsteuer zahlen, da er einen Freibetrag von 400.000 EUR hat.

Obgleich weder der Verstorbene, noch S, in Spanien steuerlich ansässig waren, müssen sie aufgrund der Belegenheit der Immobilie in Spanien, auch dort Erbschaftsteuer erklären.

Welche Finanzbehoerde in Spanien, Lanzarote, oder Mallorca ist zuständig?

In Spanien gilt für nicht steuerlich Ansässige eine zentrale Zuständigkeit der Finanzbehörde in Madrid. Die Erbschaftsteuererklärung ist auf dem staatlichen Erbschaftsteuerformular elektronisch bei dem Finanzamt in Madrid einzureichen.

Welches Erbschaftsteuerrecht ist anzuwenden?

In Spanien gibt es ein zentralstaatliches Erbschaftsteuerrecht und ein regionales. Der nicht in Spanien Ansässige kann wählen, welches Erbschaftsteuerrecht er anwenden möchte.

Regel zur Zuständigkeit

Dort wo der grösste Nachlasswert der Erbschaft gelegen ist, kann das Erbschaftsteuerrecht gewählt werden. Im vorliegenden Falle, ist der Immobilienwert auf Lanzarote grösser als auch Mallorca, folglich kann für die gesamte Erbschaft in Spanien das Erbschaftsteuerrecht von Lanzarote (Kanarische Inseln) angewendet werden, auch für die Immobilie auf Mallorca. Der Vorteil ist, dass auf den Kanarischen Inseln trotz der Einschränkung der Vergünstigung in der Erbschaftsteuer für unter 21 jährige Kinder noch 99,9% Vergünstigung in der Erbschaftsteuer besteht und zwar ohne Deckelung.

Für die Frage, welches Erbschaftsteuerrecht anzuwenden ist, gilt

– Erblasser lebt in einem EU Land
– Erbe lebt in einem EU Land
= dann kann das Recht der Erbschaftsteuer angewendet werden, wo der höchste Nachlasswert liegt.

Steuerfalle

Alternative, die immer häufiger vorkommt, da Rentner ihren Lebensabend in Spanien verbringen und dann in Spanien versterben.
– Erblasser ist steuerlich Ansässiger in Lanzarote (Spanien)
– Erbe lebt in einem EU Land
= dann besteht kein Wahlrecht, sondern es ist zwingend das Recht der Erbschaftsteuer anzuwenden, wo der Verstorbene gelebt hat, hier Lanzarote, Kanarische Inseln.

Dies kann zur Steuerfalle werden, wenn der Verstorbene in einer Hochsteuerregion, Bsp. Valencia, lebte und Immobilie auf Lanzarote und Mallorca gehabt hat. Trotz der niedrigen Besteuerung auf Lanzarote und Mallorca, muss der Verstorbene nach dem Erbschaftsteuerrecht seines letzten Wohnsitzes, hier Valencia besteuert werden.

Daraus ergibt sich ein Steuer TIPP: Rechtzeitige Verlegung des Wohnsitzes, mindestens 183 Tage vor Eintritt des Todes in eine Niedrigsteuerregion in der spanischen Erbschaftsteuer, wie Madrid mit 99% Vergünstigung, Galizien, Andalusien oder Kanarische Inseln (Lanzarote, Teneriffa, Gran Canaria etc)

Ein häufiger Irrtum in der Praxis, richtig ist wie folgt

  • eine Erbschaft muss stets in Spanien ebenso versteuert werden, wenn Immobilie dort gelegen sind, obgleich der Verstorbene und der Erbe in Deutschland leben
  • es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in der Erbschaftsteuer, sondern nur für Ertragssteuer
  • bei Erbschaften von Immobilien, gilt das Anrechnungsprinzip, Anrechnung von Erbschaftsteuer aus Spanien in der deutschen Erbschaftsteuer
  • schließlich kann die Wahl des Erbrechts, deutsch oder spanisch, in einem Testament, nicht das Erbschaftsteuerrecht beeinflussen, wo die Besteuerung stattzufinden hat, aber eine Testamentsregelung kann zur optimalen Nutzung der Freibeträge und damit Steuerminderung in der Erbschaftsteuer führen. Deshalb empfehlen wir rechtzeitige Nachlassplanung durch RA D.Luickhardt, und sein Legalium Team.

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