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Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 

Durchsetzung des deutschen Pflichtteilsanspruches vor spanischen Gerichten

 

In der Praxis häufig ist die Konstellation, dass der Vater, welcher deutscher Staatsbürger ist, in Spanien verstirbt und das Kind aus erster Ehe den Pflichtteil einfordert, da es zu Gunsten des 2. Ehepartners oder der Kinder aus der zweiten Ehe enterbt wurde.

Es ist das deutsche Pflichtteilsrecht anzuwenden, obgleich der Vater in Spanien bis zum Tode seinen Lebensabend verbracht hat. Auch die spanischen Gerichte, müssen das deutsche Erbrecht anwenden.

Die spanischen Gerichte sind örtlich zuständig, wenn der Vater in Spanien gelebt hat.

Hierbei entstehen vielfältige prozessrechtliche Probleme, die Expertenwissen in Pflichtteilsklagen in Spanien erfordern, und Sie einen Beratungstermin in unserer deutschen (Berlin, Hannover, Tettnang) oder spanischen Kanzlei (Madrid, Barcelona, Teneriffa, Gran Canaria) vereinbaren sollten.

 

Beachten Sie:

bei spanischen Prozessgerichten ist nach Art.281 LEC das deutsche Pflichtteilsrecht nicht nur vorzutragen, sondern auch zu beweisen.

Der Beweis ist über ein sogenanntes „certificado de ley“ zu führen, eine Bescheinigung, die unsere Kanzlei zur spezifischen deutschen Rechtsanwendung vor spanischen Gerichten ausstellt.

In Regel werden Bescheinigungen zu den Pflichtteilsrechten und den Artikeln 2303 BGB, 2314 BGB, 1931 BGB und 1371 BGB benötigt.

 

Hinweis:

Die fehlende Vorlage dieser Bescheinigungen, kann in Spanien vor einem spanischen Gericht, welches ueber deutsches Erbrecht entscheiden muss, zum Prozessverlust führen.

Eine weitere Hürde bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches in Spanien ist, dass es in Spanien keine Stufenklage gibt.

In Deutschland wird der Pflichtteil über eine Stufenklage eingeklagt.

  • 1. Stufe: Auskunft über die Nachlassgüter
  • 2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassvermögens
  • 3. Stufe: Klage auf Zahlung der entsprechenden Pflichtteilsquote

In Spanien müsste man normalerweise diese 3 Prozesstufen in verschiedene Verfahren trennen und damit Zeit verlieren. Hier gibt es jedoch von oberen spanischen Gerichten Rechtsprechung, die die Auskunftsklage und die Zahlungsklage auf den Pflichtteil zusammen zulassen.

 

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