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Kanarische Inseln – Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote

 

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer – aktuell

 

 

Zum 05.09.2023 hat die kanarische Regierung wieder die unbeschränkte Vergünstigung in der Erbschaftssteuer eingeführt, und praktisch wieder den Rechtszustand vor dem 31.12.2019 wiederhergestellt.

 

Es gilt damit.
Erbschaftssteuerbefreiung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) für die Gruppe I, II und III.
  • Gruppe I: Abkömmlinge, und Adoptierte unter 21 Jahre
  • Gruppe II: Abkömmline und Adoptierte mit 21 Jahren und älter, Ehegatten, Vorfahren
  • Gruppe III: Verwandte im Seitenverhaeltnis, wie Geschwister, Onkel……

Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln für die Gruppen I und II wird zu 99,9% vergünstigtDie Artikel 24 und 26 aus dem Gesetz DL 1/2009 werden damit angepasst.

 

 

Aktuell 23.04.2023

Zum 23.4.2023 wurde geregelt, dass Erben aus der EU keinen Steuervertreter mehr für die Erbschaftssteuererklärung in Spanien benötigen.Hierzu ist jedoch zu beachten, dass die Finanzämter in Spanien nicht in das Ausland zustellen, folglich können dadurch schwere Nachteile für den Erben als Steuerpflichtigen für die Erbschaftsteuer entstehen, wenn Zustellungen nicht erlangt werden und damit Fristen ohne Kenntnisnahme und Rechtsmittelmöglichkeit verstreichen.

Zuständigkeit der Finanzbehörde bei der Erbschaftssteuer im Jahre 2023/2024

Wo muss man innerhalb von 6 Monate nach dem Todestag die Erbschaftssteuererklärung abgeben ?Fall 1: Ferienimmobilie Spanien: Deutscher Nichtsteuerresident auf Fuerteventura hat dort eine Ferienimmobilie und verstirbt und vererbt nach deutschem Erbrecht an sein Kind die dort besagte Immobilie. Auch das Kind ist steuerlich in Deutschland ansässig.Antwort nach dem Art.70 RD1629/1991: Die Zuständigkeit für die Erbschaftssteuererklärung auf Fuerteventura hat Madrid, da der Erbe und der Erblasser nicht in Spanien steuerlich ansässig sind. Der Erbe kann jedoch die steuerlichen Vergünstigungen von Fuerteventura wählen.

TIPP Internationales Erbschaftssteuerrecht: Auch in der deutschen Erbschaftssteuererklärung ist die Immobilie aus Fuerteventura anzugeben, und die in Spanien bezahlte Erbschaftssteuer kann in Deutschland angerechnet werden. Art.21 Deutsches Erbschaftssteuergesetz.Fall 2: Die Mutter verstirbt in Deutschland und hinterlässt eine deutsche Immobilie an das Kind, welches steuerlich auf Teneriffa ansässig ist.Es handelt sich dabei um eine Erbschaft eines Nichtsteuerresidenten an einen Steuerresidenten auf Teneriffa.Auch hier ist das Finanzamt in Madrid zuständig, da die Erblasserin nicht in Spanien steuerlich ansässig war. Auch hier gelten die steuerlichen Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer auf Teneriffa.Wobei hier die deutsche Erbschaftssteuerlast auf Teneriffa in der spanischen Erbschaftssteuer angerechnet wird.

Fall 3: Vater verstirbt in Spanien: Der Vater lebte auf Gran Canaria und verstarb und das Kind als Alleinerbe lebt in Deutschland. Auch hier gilt, dass der Erbe in Deutschland die gesamte Erbschaft steuerlich zu erklären hat.Auf Gran Canaria ist nur dann eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, mit Zuständigkeit in Madrid, wenn es eine Immobilie, Bankvermögen, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen oder andere Rechte gibt, die in Spanien ausgeübt werden können.

Fall 4: Sollten verschiedene Immobilien in Spanien in verschiedenen Regionen, Mallorca, Teneriffa, Katalonien, Andalusien existieren, dann gilt zunächst die steuerliche Zuständigkeit in der Region Spaniens, in der der Verstorbene seinen dauerhaften Wohnsitz gehabt hat. (5 Jahre Rückblick vor dem Tod). War der Verstorbene steuerlich nicht in Spanien ansässig, dann gilt die Zuständigkeit in der Region, wo das grösste Immobilienvermögen gelegen ist.

 

 

Ermittlung der Steuerklasse in der Erbschaftssteuer

 

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad.

Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3 Steuerklasse 4
Abkömmlinge unter 21 Jahren
(Kinder, Enkelkinder, auch Adoptivkinder)
– Abkömmlinge über 21 Jahre
– Ehegatten
– Eltern (auch Adoptiveltern)
– Großeltern
Verwandte 2. und 3. Grades – Verwandte ab dem 4. Grad
– Nichtverwandte

 

 

Beispiel aus der Praxis – Bewertung der Immobilie bei einer Erbschaft

Weitere Informationen zur Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer Kanarische Inseln


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